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Gehaltsangabe in Stellenanzeigen: Was Art. 5 der Richtlinie (EU) 2023/970 verlangt – Stand Oktober 2026

Veröffentlicht: 2026-03-27 Lesezeit: 6 Min.
Gehaltsangabe in Stellenanzeigen: Was Art. 5 der Richtlinie (EU) 2023/970 verlangt – Stand Oktober 2026
Stand 2. Oktober 2026: Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2023/970 ist am 7. Juni 2026 abgelaufen (Art. 34 Abs. 1). Ein deutsches Umsetzungsgesetz gibt es noch nicht; laut Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7026, hib 587/2026) soll das Gesetzgebungsverfahren erst eingeleitet werden. Diese Seite wurde am 2. Oktober 2026 am Richtlinientext überprüft und korrigiert.
Kurzantwort: In Deutschland besteht derzeit keine gesetzliche Pflicht, das Gehalt in einer Stellenanzeige anzugeben. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/970 gibt Bewerberinnen und Bewerbern ein Recht auf Information über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne – bereitzustellen „beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise“. Die Stellenanzeige ist also ein möglicher Weg, nicht der vorgeschriebene. Verbindlich für private Arbeitgeber wird das erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz.

Was Art. 5 der Richtlinie wörtlich regelt

Art. 5 trägt die Überschrift „Entgelttransparenz vor der Beschäftigung“ und hat drei Absätze:
AbsatzInhaltWas das für die Stellenanzeige bedeutet
Art. 5 Abs. 1 lit. aRecht auf Information über das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt oder dessen SpanneDie Information muss so rechtzeitig kommen, dass „fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden“. Anzeige, Mitteilung vor dem Gespräch oder ein anderer Weg sind zulässig.
Art. 5 Abs. 1 lit. bGegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen des angewandten TarifvertragsTarifgebundene Arbeitgeber können auf Entgeltgruppe und Tarifvertrag verweisen.
Art. 5 Abs. 2Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragenBetrifft das Interview und Bewerbungsformulare, nicht den Anzeigentext.
Art. 5 Abs. 3Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral, Einstellungsverfahren nichtdiskriminierendEntspricht in Deutschland weitgehend dem geltenden § 11 AGG.
Was Art. 5 nicht enthält: eine Pflicht, die Spanne zwingend im Anzeigentext zu veröffentlichen, eine maximale Spannbreite oder eine Unternehmensgrößenschwelle. Ob der deutsche Gesetzgeber über den Mindeststandard hinausgeht und die Angabe in der Anzeige selbst vorschreibt, ist offen. Die Richtlinie erlaubt strengere nationale Regeln.

Der Begriff „Entgelt“ ist in Art. 3 Abs. 1 lit. a weit gefasst: Grund- oder Mindestlohn sowie alle ergänzenden oder variablen Bestandteile, als Geld- oder Sachleistung. Wer eine Spanne nennt, sollte daher offenlegen, ob Bonus, Zulagen und Sachbezüge enthalten sind.

Gilt Art. 5 seit dem 7. Juni 2026 trotzdem schon?

Nein, jedenfalls nicht im Verhältnis zwischen Bewerbern und privaten Arbeitgebern. Eine Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entfaltet sie zwischen Privatpersonen keine unmittelbare Wirkung (EuGH, Urteil v. 14.07.1994 – C-91/92, Faccini Dori). Die Fristversäumnis ändert daran nichts.
ArbeitgeberRechtslage bis zum Umsetzungsgesetz
Privater ArbeitgeberKeine Pflicht aus Art. 5. Gerichte legen geltendes deutsches Recht (AGG, EntgTranspG) richtlinienkonform aus, können daraus aber keine neue Informationspflicht ableiten, die im Gesetz nicht angelegt ist.
Öffentlicher ArbeitgeberGegenüber dem Staat als Arbeitgeber können sich Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Richtlinienbestimmungen berufen (EuGH, Urteil v. 26.02.1986 – 152/84, Marshall). Ob Art. 5 Abs. 1 diese Voraussetzungen erfüllt, ist gerichtlich nicht geklärt.
Wer Stellenanzeigen schon jetzt mit Entgeltspanne veröffentlicht, tut das freiwillig – mit dem Vorteil, dass Prozesse und Gehaltsbänder bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits stehen.

Was heute schon verbindlich ist

Auch ohne Umsetzungsgesetz gelten im Recruiting bereits mehrere Regeln, die mit Art. 5 eng zusammenhängen: Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Frage nach dem bisherigen Gehalt (Art. 5 Abs. 2) enthält das deutsche Recht derzeit nicht. Es entsteht erst mit der Umsetzung.

Wie sich Arbeitgeber jetzt vorbereiten

1. Einstiegsspannen aus der Entgeltstruktur ableiten

Die Spanne muss nach Art. 5 Abs. 1 lit. a auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen. Praktisch heißt das: Sie wird aus einer geschlechtsneutralen Stellenbewertung und bestehenden Gehaltsbändern abgeleitet, nicht für jede Anzeige neu verhandelt.
AusgangslageMögliche AngabeHinweis
TarifgebundenEntgeltgruppe und Tarifvertrag, z. B. „TVöD E11“Art. 5 Abs. 1 lit. b; übertarifliche Zulagen gesondert nennen
Gehaltsbänder vorhandenUnter- und Obergrenze des Bandes für die EinstiegsstufeDas Band muss intern dokumentiert und begründbar sein
Keine StrukturZunächst Stellenbewertung und Bänder aufbauenEine Spanne ohne Kriterien ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. a angreifbar
Die Richtlinie nennt keine maximale Spannbreite. Eine sehr breite Spanne erfüllt den Zweck „fundierter und transparenter Verhandlungen“ allerdings kaum; die Spanne sollte das tatsächlich vorgesehene Einstiegsentgelt abbilden.

2. Bewerbungsprozess prüfen

3. Stellenausschreibungen geschlechtsneutral fassen

Berufsbezeichnung (m/w/d), Anforderungsprofil und Kriterien so formulieren, dass sie § 11 AGG genügen. Das ist geltendes Recht und deckt sich mit Art. 5 Abs. 3. Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen mit 280 Beschäftigten ohne Tarifbindung leitet die Einstiegsspannen aus seinen Gehaltsbändern ab, nennt sie ab sofort in der Eingangsbestätigung jeder Bewerbung und entfernt die Frage nach dem bisherigen Gehalt aus dem Online-Formular. Schreibt das Umsetzungsgesetz später die Angabe in der Anzeige selbst vor, ist nur noch der Anzeigentext anzupassen.

Vergleich: Österreich

Österreich verpflichtet Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler bereits seit 2011, in der Ausschreibung das kollektivvertragliche oder gesetzliche Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen (§ 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz). Das ist strenger als der Mindeststandard des Art. 5, der den Weg der Information offenlässt. Weitere Länder im Vergleich internationaler Pay-Transparency-Regelungen.

Sanktionen nach der Richtlinie

Art. 23 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen einschließlich Geldbußen; die Höhe legt das nationale Recht fest. Art. 16 gibt Beschäftigten einen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz oder vollständige Entschädigung. Beide Regelungen greifen in Deutschland erst über das Umsetzungsgesetz. Das Zusammenspiel mit dem geltenden Recht erklärt der Beitrag AGG und Entgeltgleichheit.

Quellen

Weiterlesen: Umsetzung der Richtlinie 2023/970 in Deutschland, Entgelttransparenzgesetz-Leitfaden, Entgeltbericht-Pflicht. Für die eigene Bestandsaufnahme: Compliance-Checkliste Entgelttransparenz.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist die Gehaltsangabe in Stellenanzeigen in Deutschland seit dem 7. Juni 2026 Pflicht?

Nein. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2023/970 ist am 7. Juni 2026 abgelaufen, ein deutsches Umsetzungsgesetz gibt es aber noch nicht (Stand 2. Oktober 2026, BT-Drs. 21/7026). Zwischen Bewerbern und privaten Arbeitgebern wirkt eine Richtlinie nicht unmittelbar. Zudem verlangt Art. 5 Abs. 1 nur, dass Bewerber das Einstiegsentgelt oder die Spanne erfahren – die Anzeige ist dafür ein möglicher, nicht der vorgeschriebene Weg.

Muss die Gehaltsspanne nach der Richtlinie im Anzeigentext stehen?

Nicht zwingend. Art. 5 Abs. 1 nennt als Beispiele die veröffentlichte Stellenausschreibung, die Information vor dem Vorstellungsgespräch oder einen anderen Weg. Entscheidend ist, dass die Information fundierte und transparente Verhandlungen ermöglicht. Der deutsche Gesetzgeber kann strenger regeln und die Angabe in der Anzeige vorschreiben; ob er das tut, ist offen.

Darf der Arbeitgeber nach dem bisherigen Gehalt fragen?

Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie darf der Arbeitgeber Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen fragen. Im deutschen Recht gibt es dieses ausdrückliche Verbot erst mit dem Umsetzungsgesetz. Die Frage nach der Gehaltsvorstellung bleibt nach dem Wortlaut zulässig.

Gibt es nach Art. 5 eine Mindestgröße des Unternehmens?

Nein. Art. 5 enthält keine Schwelle nach Beschäftigtenzahl. Größenabhängig sind andere Pflichten der Richtlinie, etwa die Berichterstattung nach Art. 9 (ab 100 Beschäftigten, gestaffelt mit ersten Fristen am 7. Juni 2027 für Arbeitgeber ab 150 Beschäftigten).

Reicht bei Tarifbindung die Angabe der Entgeltgruppe?

Art. 5 Abs. 1 lit. b nennt ausdrücklich die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber auf die Stelle anwendet. Die Angabe von Tarifvertrag und Entgeltgruppe ist daher der naheliegende Weg; übertarifliche Bestandteile sollten zusätzlich genannt werden, weil der Entgeltbegriff des Art. 3 auch variable Bestandteile und Sachleistungen umfasst.

Welche Risiken bestehen schon heute ohne Umsetzungsgesetz?

Benachteiligungen wegen des Geschlechts bei Ausschreibung und Einstellung sind nach §§ 7, 11 AGG verboten und lösen Ansprüche nach § 15 AGG aus; § 22 AGG erleichtert die Beweisführung. Zudem rechtfertigt besseres Verhandeln eines männlichen Kollegen kein höheres Entgelt (BAG, Urteil v. 16.02.2023 – 8 AZR 450/21).

Welche Sanktionen sieht die Richtlinie vor?

Art. 23 verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einschließlich Geldbußen, deren Höhe das nationale Recht festlegt; Art. 16 sieht vollständigen Schadensersatz oder vollständige Entschädigung vor. In Deutschland greifen diese Regelungen erst mit dem Umsetzungsgesetz.