Entgelttransparenzgesetz 2026: Auskunftsanspruch richtig nutzen – Schritt-fuer-Schritt
Seit dem 1. Januar 2018 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Beschaeftigten einen individuellen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). In der Praxis wissen viele Beschaeftigte nicht, wie sie diesen Anspruch konkret geltend machen -- und was der Arbeitgeber daraufhin wirklich antworten muss. Dieser Leitfaden erklaert Schritt fuer Schritt, wie der Auskunftsanspruch 2026 funktioniert.
Wer hat einen Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG?
Der individuelle Auskunftsanspruch nach Paragraf 10 EntgTranspG steht allen Beschaeftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern zu -- unabhaengig von Geschlecht, Beschaeftigungsart oder Betriebszugehoerigkeit. Auszubildende, Leiharbeitnehmer und Teilzeitkraefte sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber tarifgebunden oder tarifanwendend ist, oder aber ein Betrieb mit mehr als 500 Mitarbeitern vorliegt, fuer den eine Berichtspflicht nach Paragraf 21 EntgTranspG gilt.Vergleichstaetigkeit: Was wird verglichen?
Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf den Median des Bruttolohns der Vergleichsgruppe -- also der Beschaeftigten des anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten. Die Vergleichstaetigkeit muss mindestens 6 Personen des anderen Geschlechts umfassen, damit eine Auskunft erteilt werden darf. Ist die Gruppe kleiner, verweigert der Arbeitgeber die Auskunft aus Datenschutzgruenden -- rechtmaessig.Schritt-fuer-Schritt: So stellen Sie den Auskunftsantrag
Der Auskunftsanspruch wird schriftlich oder in Textform (E-Mail) geltend gemacht. Ein formloser Antrag genuegt, aber ein strukturierter Antrag beschleunigt die Bearbeitung erheblich.Schritt 1 -- Berechtigte Vergleichstaetigkeit benennen
Benennen Sie konkret die Taetigkeit, mit der Sie verglichen werden moechten -- nicht das Geschlecht der Vergleichspersonen. Beispiel: 'Ich beantrage Auskunft ueber den Median des Bruttolohns der Beschaeftigten, die als Software-Entwickler (m/w/d) in unserem Betrieb taetig sind.' Die Vergleichstaetigkeit sollte moeglichst praezise Ihrer eigenen Jobklassifikation entsprechen.Schritt 2 -- Antrag beim Betriebsrat oder direkt beim Arbeitgeber einreichen
Gibt es einen Betriebsrat, ist der Antrag zwingend ueber den Betriebsrat einzureichen. Der Betriebsrat hat dann 3 Monate Zeit, die Auskunft zu erteilen. Gibt es keinen Betriebsrat, wenden Sie sich direkt an die Personalabteilung. Die Frist betraegt in diesem Fall ebenfalls 3 Monate.Schritt 3 -- Antwort pruefen und bewerten
Der Arbeitgeber muss den Median des monatlichen Bruttolohns sowie bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile (Boni, Zulagen) der Vergleichsgruppe mitteilen. Weicht der Median erheblich von Ihrem eigenen Entgelt ab (Faustregel: mehr als 20 % Differenz), haben Sie gute Argumente fuer ein Gehaltsgespraech. Das Gesetz gibt Ihnen keinen automatischen Nachzahlungsanspruch -- aber eine solide Verhandlungsbasis.Was muss der Arbeitgeber konkret antworten?
Die Auskunft muss nach Paragraf 11 EntgTranspG folgende Angaben enthalten: den Median des monatlichen Bruttolohns der Vergleichsgruppe, mindestens zwei weitere massgebliche Entgeltbestandteile (soweit vorhanden), sowie eine schriftliche Begruendung, wenn keine Vergleichsgruppe benannt werden kann. Eine pauschale Auskunftsverweigerung ohne Begruendung ist rechtswidrig und kann mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.Was aendert sich 2026?
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) verpflichtet Deutschland zur Umsetzung bis zum 7. Juni 2026. Die wichtigsten Neuerungen fuer Arbeitnehmer: Der Auskunftsanspruch wird auf Betriebe mit mehr als 100 Mitarbeitern ausgeweitet (statt bisher 200), die Arbeitgeber muessen proaktiv ueber Entgeltstrukturen informieren (ohne dass ein Antrag noetig ist), und bei nachgewiesener Entgeltdiskriminierung entsteht ein direkter Nachzahlungsanspruch. Deutschland muss das bestehende EntgTranspG entsprechend novellieren -- ein Gesetzentwurf wird fuer Herbst 2026 erwartet.Musterantrag: Auskunft nach EntgTranspG
Betreff: Auskunftsersuchen nach Paragraf 10 EntgTranspG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit mache ich meinen Auskunftsanspruch nach Paragraf 10 EntgTranspG geltend. Ich bitte um Auskunft ueber: 1) Den Median des monatlichen Bruttolohns der Beschaeftigten des anderen Geschlechts, die in unserem Betrieb die Taetigkeit [TAETIGKEITSBEZEICHNUNG] ausueben, sowie 2) mindestens zwei weitere massgebliche Entgeltbestandteile dieser Vergleichsgruppe. Ich bitte um Beantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Mit freundlichen Gruessen, [Name, Abteilung, Datum]Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ist ein wirksames Werkzeug, wird aber in der Praxis zu selten genutzt. Mit dem richtigen Antrag und einer klaren Vergleichstaetigkeit erhalten Arbeitnehmer Daten, die in Gehaltsverhandlungen erhebliches Gewicht haben. Die bevorstehende Umsetzung der EU-Richtlinie wird diese Rechte ab 2026 deutlich staerken. Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zum Entgelttransparenzgesetz, im Artikel zur Berechnung der Lohnluecke und in unserer Analyse zum Gender Pay Gap in Deutschland.
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Auskunftsanspruch auch fuer Teilzeitkraefte?
Ja. Der Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG gilt fuer alle Beschaeftigten des Betriebs, unabhaengig von Beschaeftigungsumfang oder Vertragsart -- also auch fuer Teilzeitkraefte, Minijobber und befristet Beschaeftigte.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, auf den Auskunftsantrag zu antworten?
Der Arbeitgeber (oder der Betriebsrat als Vermittler) hat drei Monate Zeit, die Auskunft zu erteilen. Diese Frist beginnt mit Eingang des Antrags. Nach Ablauf der Frist ohne Antwort kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Auskunftserteilung klagen.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert?
Bei unrechtmaessiger Verweigerung koennen Sie Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Im Verfahren wird der Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zudem koennen Sie sich an die zustaendige Antidiskriminierungsstelle (ADS) wenden, die eine kostenfreie Erstberatung anbietet.